Table of Contents Table of Contents
Previous Page  3 / 4 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 3 / 4 Next Page
Page Background

Seite 3

Ausgabe: Herbst 2018

Übergabeprotokoll: Gut für Mieter und Vermieter

Das Übergabeprotokoll für die Mietwohnung ist zwar nicht gesetzlich vor-

geschrieben, aber sinnvoll, denn es beugt Konflikten über den Zustand der

Wohnung vor. Der beste Zeitpunkt zum Anfertigen eines Übergabeprotokolls

ist der Ein- oder der Auszug, wenn alle Möbel aus der Wohnung geräumt und

anfallende Renovierungsarbeiten abgeschlossen sind. Der Zustand der Woh-

nung kann anlässlich einer gemeinsamen Begehung protokolliert werden.

Mieter und Vermieter können aber auch ein eigenes Protokoll in Anwesenheit

eines neutralen Zeugen anfertigen. Wichtig ist es, Zählerstände, Anzahl der

Schlüssel sowie Mängel zu notieren und ggf. mit Fotos zu dokumentieren.

Energiewende im Gebäude­

bestand kommt nicht voran

Sanierungen lohnen sich nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung,

sondern bieten den Bewohnern auch eine höhere Lebensqualität.

Aus dem dena-Gebäudereport 2018 geht hervor, dass der Energieverbrauch

von Gebäuden zwischen 2010 und 2016 stagnierte. Der positive Abwärtstrend

der Jahre 2002 bis 2010, in denen der Verbrauch um 20 Prozent zurückging,

scheint vorbei zu sein. Dabei soll der Gebäudebestand in Deutschland bis 2050

nahezu klimaneutral sein, damit die international vereinbarten Klimaziele

erreicht werden können. Eine gezielte Förderung ist notwendig, denn Immo-

bilieneigentümer investieren nur, wenn es sich lohnt. Wegen der niedrigen

Energiepreise der vergangenen Jahre, stellten sich Sanierungen oft als nicht so

dringend dar. Doch die Preise für Strom und Erdöl steigen jetzt wieder.

Energetische Sanierungsmaßnahmen sind in Wohnungseigentümergemein-

schaften deutlich zurück gegangen, berichtet auch der Dachverband Deut-

scher Immobilienverwalter. Als Gründe werden die ausgelastete Bauwirtschaft,

die Zurückhaltung vieler Wohnungseigentümer und die Unwägbarkeiten im

Mietrecht, beispielsweise bei der Modernisierungsumlage, genannt.

Anpassung der Indexmiete nur

schriftlich

Die Neufestsetzung des Mietzinses aufgrund einer

Indexänderung ist nur schriftlich möglich, weil sie

eine wesentliche Vertragsänderung darstellt. Sie

unterliegt dem gesetzlichen Schriftformerfordernis,

wenn der Vertrag für länger als ein Jahr geschlossen

wird. Das Schriftformerfordernis muss nicht beach-

tet werden, wenn die Änderung der Miete aufgrund

einer automatischen Anpassung erfolgt oder das

Recht eingeräumt wurde, die Miete durch eine ein-

seitige Willenserklärung zu verändern.

Das Schriftformerfordernis soll sicherstellen, dass

ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Ge-

setzes in einen auf mehr als ein Jahr geschlossenen

Mietvertrag eintritt, dessen Bedingungen aus

dem schriftlichen Vertrag erkennen kann (BGH,

11.04.2018, XII ZR 43/17).

Datenschutz-Grundverordnung

gilt auch für private Vermieter

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grund-

verordnung in Kraft. Spätestens seit diesem Tag war

eine emsige Betriebsamkeit in Unternehmen, Orga-

nisationen und Vereinen zu beobachten. Einige

Datenschutzbeauftragte in Betrieben waren dabei

übereifrig, andere eher gelassen. Die Gefahr für

Betroffene geht allerdings weniger von Behörden

aus, die bei Verstößen rechtliche Maßnahmen ein-

leiten und ihren Spielraum für Geldbußen von bis

zu 20 Millionen Euro ausnutzen können, sondern

von spezialisierten Anwälten oder Vereinen, die

kleinste Verstöße abmahnen, hohe Gebühren for-

dern und Verdruss bereiten. Private Vermieter

sollten sich unbedingt dagegen wappnen.

Warum der Verwalter zustimmen muss

In der Teilungserklärung vieler Wohnungseigentumsanlagen ist vorgesehen,

dass der Verwalter der Veräußerung einer Wohneinheit zustimmen muss. Er

soll dadurch Kenntnisse über die Zusammensetzung der Gemeinschaft erlan-

gen. Die Zustimmung dient dem Schutz der anderen Eigentümer, wird streng

gehandhabt und gilt auch für den Fall, dass alle Wohneinheiten einem einzi-

gen neuen Eigentümer gehören. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn

in der Teilungserklärung die Erstveräußerung der Wohnungseinheiten nach

der Teilung des Grundstückes davon ausgenommen wurde, denn das Vorhan-

densein der Verfügungsbeschränkung soll jederzeit problemlos erkennbar sein.

Das wäre jedoch bei einer erneuten Veräußerung nicht möglich. Im konkreten

Fall hatte ein Einzelner sämtliche Wohnungseinheiten vom teilenden Eigen-

tümer erworben und ohne Zustimmung des Verwalters weiter veräußert. Weil

die Zustimmungserklärung fehlte, konnte der Eigentumswechsel im Grund-

buch nicht vollzogen werden (KG Berlin, 03.05.2018, 1 W 370/17).

Mieter müssen gemeinsam

kündigen

Zwei Geschäftsleute aus Berlin hatten gemeinsam

einen gewerblichen Mietvertrag über ein Restaurant

und einen Kiosk abgeschlossen und vereinbart, dass

eine Partei allein für beide Parteien kündigen kann.

Es kam zum Streit. Das Kammergericht Berlin er-

klärte diese Regelung für unwirksam. Sind mehrere

Personen Mieter eines Objekts, sind sie gemeinsam

durch den Mietvertrag verpflichtet und berechtigt

und können auch nur gemeinsam kündigen. Das

Kammergericht stellte klar, dass auch die Mieter

voreinander geschützt werden müssen. Die Gefahr,

dass Erklärungen zulasten und gegen den Willen

des Vertretenen abgegeben werden könnten, sei zu

groß (KG Berlin, 15.01.2018, 8 U 169/16).