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Ausgabe: Herbst 2018
Jedes Gebäude ist Teil der
Kreislaufwirtschaft
Die Kreislaufwirtschaft ist ein Zukunftsmodell. Das europäische Interreg-Projekt
MOVECO schafft mit einer neuen Onlineplattform den dafür nötigen virtuellen
Marktplatz und bietet Vernetzungsmöglichkeiten, zunächst im Donauraum.
„Was der Abfall des einen ist, kann zum Rohstoff des anderen werden“, lautet
eine Kernaussage. Derzeit geht es vorrangig um die Organisation und Koope-
ration der beteiligten Länder, Produkthersteller und Forschungseinrichtungen.
Das Modell betrifft jedoch die täglichen Entscheidungen jedes einzelnen pri-
vaten Haushalts und jedes Bauherrn. Wie wichtig ein Umdenken ist, machen
die Zahlen des Statistischen Bundesamtes deutlich: Das Abfallaufkommen ist
im Jahr 2016 um 2,3 Prozent auf 411,5 Millionen Tonnen gestiegen. Davon
machen die Bau- und Abbruchabfälle etwas mehr als die Hälfte aus. Sie stiegen
im Vorjahresvergleich sogar um 6,6 Prozent oder 13,8 Millionen Tonnen.
In einer endlichen Welt hat die Wegwerfwirtschaft keine Zukunft. Energie- und Mate-
rialkreisläufe müssen durch ein regeneratives, zirkulares System optimiert werden.
Neue Vergabepraxis von
bundeseigenen Immobilien
Der überhitzte Immobilienmarkt kann nur durch
viele aufeinander abgestimmte Maßnahmen ent-
spannt werden, eine davon ist die gezielte Verstär-
kung des Wohnungsbaus. Die Wohnungswirtschaft
begrüßt daher, dass sich die Bundesanstalt für Im-
mobilienaufgaben von der Vergabepraxis nach
Höchstpreisgebot löst und den Kommunen ermög-
licht, bundeseigene Grundstücke vergünstigt zu
erwerben. Die Weiterveräußerung an private Dritte
kann zu gleichen Bedingungen erfolgen, wenn die
Kommune damit öffentliche Aufgaben erfüllt, oder
sie kann verbilligt erfolgen, wenn die Grundstücke
dem sozialen Wohnungsbau dienen sollen.
Immobilienverkauf: Vorher investieren
kann sich lohnen
Derzeit gibt es mehr Kaufsuchende als Objekte am Markt, wodurch die Preise
auf einem hohen Niveau sind. Außer der Lage haben auch die Ausstattungs-
merkmale Einfluss auf den Preis von Immobilien, berichtet ImmobilienScout24.
Neuwertige Objekte erzielen einen Preisaufschlag von bis zu 50 Prozent. Als
neuwertig gelten Häuser, die über ein neu gedecktes Dach, moderne Fenster,
ansprechende Bodenbeläge, eine sparsame Heizungsanlage, neue Sanitäran-
lagen und eine zeitgemäße Wärmedämmung verfügen. Ein gut gedämmter
Keller erweitert den Wohnraum und erhöht den Wert um bis zu sechs Prozent.
Bis zu 22 Prozent Preisabschlag erfahren energetisch nicht zeitgemäße Häuser,
die vor der ersten Wärmeschutzverordnung erbaut wurden.
Amtsauskunft muss richtig sein
Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht grund-
sätzlich gegenüber jedem – auch gegenüber einem
Ditten, der im Interesse eines Auftraggebers handelt.
Im konkreten Fall hatte ein Bezirksschornsteinfeger
grünes Licht für die Errichtung eines Schornsteins
gegeben und nach der Errichtung festgestellt, dass
der erforderliche Abstand zum Nachbargebäude
nicht eingehalten wurde. Der BGH stellte klar: Der
Schornsteinfeger hat seine Amtspflicht verletzt. Da-
rauf konnte sich auch der Generalunternehmer
berufen, der die Auskunft einholte und dem der
Schaden entstanden war, weil er seiner Auftraggebe-
rin einen neuen genehmigungsfähigen Schornstein
liefern musste (BGH, 26.04.2018, III ZR 367/16).
Vermeiden Sie Risiken beim
Immobilienverkauf
Immobilienverkäufer haben die Pflicht, dem Käu-
fer alle für den Wert relevanten Informationen
zu geben. Gravierende Mängel dürfen nicht ver-
schwiegen werden, anderenfalls besteht das Recht,
den Vertrag aufzulösen. Auch die Rechtsverhält-
nisse zum Beispiel über Mietverträge, Wohn-,
Wege- oder Vorkaufsrechte müssen offengelegt
werden. Ein Haftungsausschluss im Vertrag min-
dert zwar die Risiken, gilt jedoch nur für Mängel,
die beide Vertragsparteien nicht erkennen konnten.
Wo Spitzenklasse drauf steht, muss auch
Spitzenklasse drin sein
Für Informationen über Kapitalanlagen gelten die rechtlichen Grundsätze der
Prospektwahrheit. Die Verkaufsunterlagen müssen den Kunden in die Lage
versetzen, das Risiko einer Investition richtig einschätzen zu können. Wer einen
finanziellen Schaden oder Nachteil durch falsche oder fehlende Angaben er-
leidet, kann den Prospektherausgeber haftbar machen. Das Oberlandesgericht
München (OLG München, 24.04.2018, 28 U 3042/17) musste jüngst einen Fall
entscheiden, in dem der Verkaufsprospekt „Stadtwohnungen der Spitzenklas-
se“ anpries. Aus dieser Aussage darf ein Käufer schließen, dass die Wohnungen
über mehr verfügen als nur den Mindestschallschutz, urteilte das Gericht. Der
gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Schallschutz bei Be-
trieb der Aufzüge nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllte. Welcher
Schallschutz geschuldet wird, ist durch die Auslegung des Vertrages sowie aus
anderen Unterlagen und durch sämtliche Begleitumstände zu ermitteln.