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Seite 3

Ausgabe: Winter 2017/2018

Zweite Miete gesunken

WEG-Recht: Wer einmal zustimmt, ist gebunden

Die Gemeinschaftsordung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann die

Vorgabe enthalten, dass die Miteigentümer dem Verkauf einer Wohnung zu-

stimmen müssen. Der Verwalter holt dann im Wege des Umlaufbeschlusses die

Zustimmung ein. Nach erfolgtem Verkauf muss die Zustimmung für das

Grundbuchamt beglaubigt werden. Ein Eigentümer hatte in einem konkreten

Fall (LG Karlsruhe, 07.07.2017, Az. 7 S 74/16) seine Zustimmung zuerst ver-

bindlich erteilt, verweigerte dann aber deren Beglaubigung für das Grundbuch-

amt. Dagegen wehrte sich der Wohnungsverkäufer. Das Gericht entschied, dass

eine Zustimmung generell nur wegen plausibler Gründe verweigert werden

kann. Verweigert oder verzögert ein Eigentümer pflichtwidrig seine notarielle

Zustimmung, wird er dem Veräußerer gegenüber schadensersatzpflichtig.

Gewerbemietrecht: Kauf bricht nicht Miete

Der gesetzliche Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ bedeutet, dass Immobili-

enerwerber automatisch in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Miet-

vertrages eintreten. Das gilt auf jeden Fall, wenn Veräußerer, Eigentümer und

Vermieter identisch sind. In einem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen

Fall (BGH, 12.07.2017, Az. XII ZR 26/16) waren Eigentümer und Vermieter

jedoch zwei verschiedene Gesellschaften. Der Erwerber kündigte dem Mieter

den Vertrag, obwohl dieser zuvor eine Option zur Verlängerung des Mietver-

hältnisses ausgeübt hatte. Das Gericht erklärte die vorzeitige Kündigung für

unwirksam. Der BGH präzisiert: Mieter sollen davor geschützt werden, bei einer

Veräußerung des Grundstücks ihren Besitz an den Mieträumen zu verlieren.

Häufige Zählerwechsel unnötig

Das deutsche Mess- und Eichgesetz hat Tradition

und ist streng. Es schreibt vor, dass Kaltwasserzäh-

ler nach sechs und Warmwasserzähler nach fünf

Jahren getauscht werden müssen. Durch ein Stich-

probenverfahren kann die Eichfrist um drei Jahre

verlängert werden. Die ausgebauten Zähler werden

entsorgt. Das ist unverhältnismäßig, hat eine Stu-

die des Hamburg Instituts ergeben: Die Gutachter

haben ermittelt, dass die gängigen Wasserzähler

auch nach zwanzig Betriebsjahren noch sehr

genaue Messergebnisse innerhalb der zulässigen

Fehlergrenzen erzielen. Die Kosten für den Zähler-

wechsel stehen in keinem Verhältnis zu den Aus-

gaben für eventuelle minimale Fehlmessungen.

Ende der Renovierungspflicht?

Vermieter sind in den vergangenen Jahren vermehrt dazu übergegangen, die

Wohnung dem neuen Mieter auf eigene Kosten vollständig renoviert zu übergeben.

Schönheitsreparaturen müssten schon längst kein Streitthema mehr sein,

denn der Bundesgerichtshof hat dazu richtungsweisende Urteile gefällt. Da-

nach gehören Schönheitsreparaturen grundsätzlich zur Instandhaltungs-

pflicht des Vermieters. Der hat in engen Grenzen die Möglichkeit, diese auf

den Mieter abzuwälzen. Die Vertragsklauseln in älteren Mietverträgen dazu

sind inzwischen jedoch überwiegend unwirksam. Vor allem starre, fest vorge-

gebene Fristen für die Intervalle, in denen der Mieter renovieren muss, haben

vor Gericht keinen Bestand. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes

Berlin (LG Berlin, 09.03.2017, Az. 67 S 7/17) ist auch die Klausel „Die Kosten

der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam, wenn nicht klar gere-

gelt ist, wie der finanzielle Ausgleich aussieht. Im aktuellen Fall lehnte das

Gericht die Forderung der Vermieterin auf Schadensersatz wegen unterlassener

Schönheitsreparaturen ab und erklärte die Formularklausel für unwirksam.

Vermieter sind gut beraten, auf Schönheitsreparaturen durch Mieter vollstän-

dig zu verzichten und die Kosten bei der Höhe der Miete zu berücksichtigen –

immer unter Beachtung einer möglicherweise gültigen Mietpreisbremse.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung er-

rechnete in seinem Wärmemonitor, dass die deut-

schen Privathaushalte im Jahr 2016 sechs Prozent

weniger für Heizkosten ausgegeben haben als im

Vorjahr. Die Berechnungen basieren auf Heizener-

gieabrechnungen von Mehrfamilienhäusern und

erfolgten klima- und witterungsbereinigt. Die Er-

sparnisse bei der Raumwärme kommen aber erst-

mals nicht durch einen geringeren Verbrauch zu-

stande. Tatsächlich war der Heizenergiebedarf trotz

der bisherigen Sanierungsmaßnahmen um zwei

Prozent gestiegen. Die spürbare Entlastung kam

zustande, weil die Preise für Heizöl und Gas im

Schnitt um acht Prozent zurückgingen.

Deutschland steht bei der E-Mobilität noch fast am

Anfang. Die Niederlande und Norwegen haben

schon vor Jahren die Weichen gestellt. Auch hier-

zulande sollen steuerliche Anreize, Kaufprämien

und eine öffentliche Ladeinfrastruktur die Elektro-

mobilität fördern. Dem Durchbruch stehen jedoch

handfeste praktische Gründe im Weg: Es gibt keine

vernünftige private Ladeinfrastruktur. Die Strom-

netze zahlreicher Mehrfamilienhäuser sind auf

Ladevorgänge nicht ausgelegt und müssten umge-

baut werden. Auch rechtlich besteht Handlungs-

bedarf: In Wohnungseigentümergemeinschaften

kann derzeit die Beschlussfassung für die Installa-

tion von Ladeeinrichtungen von einzelnen Eigen-

tümern torpediert werden.

E-Mobilität scheitert an privater

Ladeinfrastruktur