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Ausgabe: Sommer 2017
Chronisch angespannte Wohn
situation in Unistädten
Warum Deutsche umziehen wollen
Ein Umzug verursacht allerhand Aufwand, den viele nur auf sich nehmen,
wenn sie müssen – bei einem Jobwechsel zum Beispiel. Doch es gibt weitere
schwerwiegende Gründe, warum Deutsche umziehen wollen. 56 Prozent neh-
men einen Arbeitsweg von bis zu einer Stunde auf sich. Ist der Weg länger,
wird ein Umzug ins Auge gefasst. Auf dem zweiten Platz der Umzugsgründe
steht der Wunsch nach mehr Platz für die persönliche Entfaltung. Für jeden
Dritten ist eine zu hohe Miete ein Umzugsgrund. Insgesamt sind 76 Prozent
der Deutschen mit ihrer Wohnsituation zufrieden, jedoch nur 67 Prozent der
unter Dreißigjährigen. Ältere Menschen ab 60 Jahre sind zu 83 Prozent damit
zufrieden, wie sie wohnen.
Wann darf der Vermieter in die Mietwohnung?
Vermieter haben kein grundsätzliches Recht, eine vermietete Wohnung regel-
mäßig zu begehen. Spektakulär wurde ein Fall, in dem ein Mieter seinen Ver-
mieter aus der Wohnung getragen hatte und eine fristlose Kündigung erhielt,
die der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 289/13) jedoch für nichtig erklärte.
Auch ein Vermieter, der regelmäßig bauliche Mängel kontrollieren wollte, wur-
de in seine Schranken verwiesen (AG Stuttgart, Az. 6 C 1267/14). Das Amts-
gericht München (AG München, Az. 461 C 19626/15) hält jedoch Begehungen
im Abstand von fünf Jahren für rechtens. Vermieter dürfen die vermietete Woh-
nung besichtigen, wenn dazu ein konkreter, nachvollziehbarer Grund besteht,
zum Beispiel, wenn die Wohnung verkauft oder vermietet werden soll oder
wenn Instandhaltungsmaßnahmen geplant werden. Auch die Installation
und Wartung von Rauchwarnmeldern ist ein konkreter Grund.
Mieter dürfen das Bad nicht
eigenmächtig umbauen
Die Wohnung soll ein Ort zum Wohlfühlen sein.
Viele Mieter wollen deshalb Umbauten vorneh-
men, die ihren individuellen Bedürfnissen und
ihrem eigenen Geschmack entsprechen – zum Bei-
spiel ein Einbauschrank im Flur, neue Fliesen im
Bad oder Parkett im Wohnzimmer. Doch Vorsicht
ist geboten. Mieter dürfen zwar Innentüren und
Wände knallig bunt streichen (BGH, Az. VIII ZR
50/09), müssen diese aber beim Auszug wieder mit
einer neutralen Farbe überstreichen (BGH, Az. VIII
ZR 416/12). Bei Umbauplänen sollte in jedem Fall
der Vermieter gefragt werden. Dieser kann grund-
sätzlich beim Auszug den Rückbau fordern. Ein-
griffe in die Bausubstanz, wie der Einbau eines
neuen Fensters oder Bades, sind von der Genehmi-
gung des Vermieters abhängig.
Lärmprotokoll nicht notwendig
Ein Mieter, der sich über Lärm im Haus beschwert,
muss nicht unbedingt ein Protokoll über Beginn
und Dauer der Belästigung führen. Dennoch sollte
er darlegen können, umwelche Art von Beeinträch-
tigungen es sich handelt. Das hat der Bundesge-
richtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH,
21.02.2017, VIII ZR 1/16). Als Laie könne ein Mieter
nicht wissen, ob der als unzumutbar empfundene
Lärm der anderen Bewohner des Hauses auf deren
Verhalten oder auf mangelndem Schallschutz be-
ruht. Bei entsprechendem Antrag muss das Gericht
ein Sachverständigengutachten einholen. Das
Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen
bestimmten Minderungsbetrag muss der Mieter
auch nicht vortragen.
Zu jedem Semesterbeginn geht der Run auf kleine
Wohnungen wieder los. Gefragt sind neben WG-
Zimmern vor allem Einzimmerwohnungen. Dafür
müssen Studenten in vielen Städten tief in die
Tasche greifen, zeigt ein Mietpreischeck in 65 deut-
schen Hochschulstädten. Am teuersten sind weiter-
hin Wohnungen mit bis zu 40 Quadratmetern in
München: Dort kostet der Quadratmeter 19,70 Euro.
Auf Platz 2 folgt Ingolstadt mit 15,20 Euro, auf
Platz 3 Frankfurt mit 14,10 Euro. Investoren haben
die Angebotslücke erkannt: In immer mehr Studen-
tenstädten werden zunehmend Studentenapart-
mentanlagen gebaut.
Wer eine Terrasse allein nutzt,
trägt auch allein die Kosten
Eine offene Terrasse vor der Eigentumswohnung ist besonders im Sommer ein Gewinn
an Lebensqualität und eignet sich prima für Aktivitäten im Freien.
Die Fläche der Terrasse zu erweitern, zu befestigen und gegen Blicke abzuschir-
men ist ein nachvollziehbarer Wunsch der Wohnungseigentümer, die daran
Sondernutzungsrechte haben. Eine Eigentümergemeinschaft hatte diesem An-
liegen zugestimmt und beschlossen, dass die Kosten der Baumaßnahmen und
künftigen Instandhaltung von den Nutzern zu tragen sind. So stand es auch
bereits in der Teilungserklärung.
Ein Eigentümer klagte jedoch und sprach der Eigentümerversammlung die
Beschlusskompetenz ab; sie könne über die Folgekosten von baulichen Verän-
derungen am Gemeinschaftseigentum nicht entscheiden. Es kam zum Rechts-
streit bis vor dem Bundesgerichtshof. Der entschied, dass Wohnungseigen-
tümer, denen laut Gemeinschaftsordnung die Instandhaltungs- und Instand-
setzungspflichten obliegen, im Zweifel auch die Kosten tragen müssen. Dies
gilt auch und besonders für Flächen, die zwar eigentlich zum Gemeinschafts-
eigentum gehören, an denen diese Eigentümer aber Sondernutzungsrechte
haben. Weiterhin gilt dies auch für später hinzugekommene Anlagen wie
Zäune oder Terrassen (BGH, 28.10.2016, V ZR 91/16).