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Seite 3

Ausgabe: Sommer 2017

Chronisch angespannte Wohn­

situation in Unistädten

Warum Deutsche umziehen wollen

Ein Umzug verursacht allerhand Aufwand, den viele nur auf sich nehmen,

wenn sie müssen – bei einem Jobwechsel zum Beispiel. Doch es gibt weitere

schwerwiegende Gründe, warum Deutsche umziehen wollen. 56 Prozent neh-

men einen Arbeitsweg von bis zu einer Stunde auf sich. Ist der Weg länger,

wird ein Umzug ins Auge gefasst. Auf dem zweiten Platz der Umzugsgründe

steht der Wunsch nach mehr Platz für die persönliche Entfaltung. Für jeden

Dritten ist eine zu hohe Miete ein Umzugsgrund. Insgesamt sind 76 Prozent

der Deutschen mit ihrer Wohnsituation zufrieden, jedoch nur 67 Prozent der

unter Dreißigjährigen. Ältere Menschen ab 60 Jahre sind zu 83 Prozent damit

zufrieden, wie sie wohnen.

Wann darf der Vermieter in die Mietwohnung?

Vermieter haben kein grundsätzliches Recht, eine vermietete Wohnung regel-

mäßig zu begehen. Spektakulär wurde ein Fall, in dem ein Mieter seinen Ver-

mieter aus der Wohnung getragen hatte und eine fristlose Kündigung erhielt,

die der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 289/13) jedoch für nichtig erklärte.

Auch ein Vermieter, der regelmäßig bauliche Mängel kontrollieren wollte, wur-

de in seine Schranken verwiesen (AG Stuttgart, Az. 6 C 1267/14). Das Amts-

gericht München (AG München, Az. 461 C 19626/15) hält jedoch Begehungen

im Abstand von fünf Jahren für rechtens. Vermieter dürfen die vermietete Woh-

nung besichtigen, wenn dazu ein konkreter, nachvollziehbarer Grund besteht,

zum Beispiel, wenn die Wohnung verkauft oder vermietet werden soll oder

wenn Instandhaltungsmaßnahmen geplant werden. Auch die Installation

und Wartung von Rauchwarnmeldern ist ein konkreter Grund.

Mieter dürfen das Bad nicht

eigenmächtig umbauen

Die Wohnung soll ein Ort zum Wohlfühlen sein.

Viele Mieter wollen deshalb Umbauten vorneh-

men, die ihren individuellen Bedürfnissen und

ihrem eigenen Geschmack entsprechen – zum Bei-

spiel ein Einbauschrank im Flur, neue Fliesen im

Bad oder Parkett im Wohnzimmer. Doch Vorsicht

ist geboten. Mieter dürfen zwar Innentüren und

Wände knallig bunt streichen (BGH, Az. VIII ZR

50/09), müssen diese aber beim Auszug wieder mit

einer neutralen Farbe überstreichen (BGH, Az. VIII

ZR 416/12). Bei Umbauplänen sollte in jedem Fall

der Vermieter gefragt werden. Dieser kann grund-

sätzlich beim Auszug den Rückbau fordern. Ein-

griffe in die Bausubstanz, wie der Einbau eines

neuen Fensters oder Bades, sind von der Genehmi-

gung des Vermieters abhängig.

Lärmprotokoll nicht notwendig

Ein Mieter, der sich über Lärm im Haus beschwert,

muss nicht unbedingt ein Protokoll über Beginn

und Dauer der Belästigung führen. Dennoch sollte

er darlegen können, umwelche Art von Beeinträch-

tigungen es sich handelt. Das hat der Bundesge-

richtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH,

21.02.2017, VIII ZR 1/16). Als Laie könne ein Mieter

nicht wissen, ob der als unzumutbar empfundene

Lärm der anderen Bewohner des Hauses auf deren

Verhalten oder auf mangelndem Schallschutz be-

ruht. Bei entsprechendem Antrag muss das Gericht

ein Sachverständigengutachten einholen. Das

Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen

bestimmten Minderungsbetrag muss der Mieter

auch nicht vortragen.

Zu jedem Semesterbeginn geht der Run auf kleine

Wohnungen wieder los. Gefragt sind neben WG-

Zimmern vor allem Einzimmerwohnungen. Dafür

müssen Studenten in vielen Städten tief in die

Tasche greifen, zeigt ein Mietpreischeck in 65 deut-

schen Hochschulstädten. Am teuersten sind weiter-

hin Wohnungen mit bis zu 40 Quadratmetern in

München: Dort kostet der Quadratmeter 19,70 Euro.

Auf Platz 2 folgt Ingolstadt mit 15,20 Euro, auf

Platz 3 Frankfurt mit 14,10 Euro. Investoren haben

die Angebotslücke erkannt: In immer mehr Studen-

tenstädten werden zunehmend Studentenapart-

mentanlagen gebaut.

Wer eine Terrasse allein nutzt,

trägt auch allein die Kosten

Eine offene Terrasse vor der Eigentumswohnung ist besonders im Sommer ein Gewinn

an Lebensqualität und eignet sich prima für Aktivitäten im Freien.

Die Fläche der Terrasse zu erweitern, zu befestigen und gegen Blicke abzuschir-

men ist ein nachvollziehbarer Wunsch der Wohnungseigentümer, die daran

Sondernutzungsrechte haben. Eine Eigentümergemeinschaft hatte diesem An-

liegen zugestimmt und beschlossen, dass die Kosten der Baumaßnahmen und

künftigen Instandhaltung von den Nutzern zu tragen sind. So stand es auch

bereits in der Teilungserklärung.

Ein Eigentümer klagte jedoch und sprach der Eigentümerversammlung die

Beschlusskompetenz ab; sie könne über die Folgekosten von baulichen Verän-

derungen am Gemeinschaftseigentum nicht entscheiden. Es kam zum Rechts-

streit bis vor dem Bundesgerichtshof. Der entschied, dass Wohnungseigen-

tümer, denen laut Gemeinschaftsordnung die Instandhaltungs- und Instand-

setzungspflichten obliegen, im Zweifel auch die Kosten tragen müssen. Dies

gilt auch und besonders für Flächen, die zwar eigentlich zum Gemeinschafts-

eigentum gehören, an denen diese Eigentümer aber Sondernutzungsrechte

haben. Weiterhin gilt dies auch für später hinzugekommene Anlagen wie

Zäune oder Terrassen (BGH, 28.10.2016, V ZR 91/16).