Immobilien KundenZeitung Winter 2021/2022

Seite 3 Winter 2021/2022 Vorteile durch Smart Meter Gateway Immobilien werden zukünftig Teil der digitalen Welt sein. Damit die Daten, beispielsweise über den Verbrauch von Strom-, Gas-, Wasser- und Wärme mit Dienstleistern, Lieferanten und Serviceunter­ nehmen austauschbar sind, wird ein Gerät ge­ braucht, das den Datentransfer ermöglicht: das Smart Meter Gateway (SMGW). Je nach Ausstat­ tung des Gebäudes können weitere Geräte und An­ lagen über das SMGW gesteuert werden, beispiels­ weise eine intelligente Heizung. Der Eigentümer hat jederzeit Zugriff auf alle Daten und kann den Zugang für fremde Nutzer sperren oder freigeben. Der Vorteil: mehr Transparenz über den Energiever­ brauch, Unterstützung weiterer Anlagen zur Erzeu­ gung und Nutzung erneuerbarer Energien. Foto: Jukka Niittymaa, Pixabay Novelle der Heizkostenver­ ordnung beschlossen Zähler und Heizkostenverteiler, die nach dem In­ krafttreten der neuen Heizkostenverordnung einge­ baut werden, müssen fernablesbar sein. Vorhan­ dene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müs­ sen bis Ende 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. In Einzelfällen gelten Ausnahmen. Werden nur einzelne Geräte eines Gesamtsystems ausgetauscht, das nicht fernablesbar ist, gilt diese Pflicht nicht. Fernablesbare Messgeräte oder Systeme müssen interoperabel sein. Das heißt, sie müssen Daten mit anderen Systemen austauschen können. Damit soll der Wettbewerb gestärkt und ein Wechsel des Mess­ dienstleisters erleichtert werden. Mieterhöhung: Mietspiegel muss nicht angefügt werden Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüb­ lichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung gestellt werden. Der Vermieter muss die Mieterhöhung begrün­ den. Das geschieht üblicherweise mit dem Mietspiegel. Dieser muss dem Miet­ erhöhungsverlangen aber nicht beigefügt werden, wenn er allgemein zugäng­ lich ist. Das ist er auch dann, wenn er nur gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist. In einem aktuellen Fall in Nürnberg stimmte die Mieterin einem Mieterhöhungsverlangen nicht zu. Das Landgericht bemängelte, dass die Mietpreisspanne nicht angegeben worden und der Mietspiegel nicht beigefügt gewesen sei. Der Bundesgerichtshof (BGH, 07.07.2021, Az. VIII ZR 167/20) bestätigte diese Auffassung nicht. Das Mieterhöhungsverlangen enthalte alle notwendigen Angaben zur Wohnung, damit der Mieter es prüfen könne. Darf man im Teileigentum auch wohnen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Scheune, die im Teileigentum stand, auch zum Wohnen genutzt werden darf (BGH, 16.07.2021, V ZR 284/19). Der Eigentümer hatte das alte Gebäude abreißen lassen und wollte es durch ein Einfami­ lienhaus ersetzen. Das Grundbuchamt war bereit, die Nutzungsänderung von Teileigentum in Woh­ nungseigentum vorzunehmen. Miteigentümer klagten dagegen. Ein derartiges, einseitiges Ände­ rungsrecht besteht nur dann, wenn die Gemein­ schaftsordnung eine Öffnungsklausel enthält. Dies war hier nicht der Fall. Der BGH erlaubte je­ doch trotzdem die Wohnnutzung, weil Wohnen im Vergleich zu einer gewerblichen Nutzung wie Gast­ stätte, Co-Working-Spaces oder Callcenter nicht als störender anzusehen ist. Die verbreitete Meinung, Wohnen sei die intensivste und konfliktträchtigste aller Nutzungsarten, unterstützt der BGH nicht. Förderung: Antragstellung durch Wohnungs­ eigentümergemeinschaften Der Staat zeigt sich derzeit großzügig bei der Förderung von energetischen Sanierungen. Für Vorhaben von Wohnungseigentümern am Gemeinschaftsei­ gentum ist eine Antragstellung bei der KfW ausschließlich durch die Gemein­ schaft möglich. Der Verwalter oder ein vertretungsberechtigter Bevollmächtig­ ter stellt den Zuschuss- oder Kreditantrag auf Grundlage der Beschlüsse der WEG. Die Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) inklusive der technischen Mindestanforderungen wurden überarbeitet. Die aktuellen Fassungen finden Sie auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums unter www.deutschland-machts-effizient.de. Der Reiz von Kleinstädten liegt in der Überschaubarkeit, an den menschlichen Dimen­ sionen und daran, dass sie ein gesundes Wohnklima bieten können. Kleinstädte werden immer beliebter zum Wohnen Fast immer stehen die Großstädte im Mittelpunkt des Interesses, wenn es um steigende Mieten und Immobilienpreise geht. Dabei leben in deutschen Klein­ städten ebenso viele Menschen wie in den Metropolen, nämlich rund 24,4 Mil­ lionen Menschen. In den 80 deutschen Großstädten sind es mit 26,6 Millionen kaum mehr. Die Blickrichtung könnte sich bald ändern, denn die meisten Kleinstädte im Umland von Großstädten verzeichneten zwischen 2009 und 2019 Bevölkerungsgewinne von bis zu 30 Prozent. Die wachsenden Einwoh­ nerzahlen führen zu mehr Steuereinnahmen, zu einer besseren Entwicklung der Infrastruktur und schließlich zu besseren Lebensbedingungen. Kleinstädte werden nicht nur als Wohnorte immer beliebter, sie spielen auch als Standorte für Wirtschaft und Arbeit in der Region eine wichtige Rolle. Maßgeblich für den neuen Trend ist aber die hohe Lebensqualität durch die weichen Faktoren: weniger Verkehr, bessere Luft, geringerer Lärm und eine natürliche Umgebung. Foto: Christiana Kohn, Pixabay

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