Persch Consult NEWS / Herbst 2018

Impressum: Grabener Verlag GmbH, Stresemannplatz 4, 24103 Kiel E-Mail: info@grabener-verlag.de, © Grabener Verlag GmbH, Kiel, 2018 Redaktion: Henning J. Grabener v.i.S.d.P., Tirza Renebarg, Herausgeber siehe Zeitungskopf Unterlagen, Texte, Quellen, Bilder: Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) e. V., Dr. Klein Privatkunden AG, DIW Berlin, ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss e.V., Destatis, immowelt.de , Ministerium des Inneren für Bau und Heimat, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Immobili- enScout24, Bethge & Partner, Bayerische Forschungsallianz (BayFOR) GmbH, GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen, DDIV Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e. V., Bertelsmann Stiftung, Bundesverfassungsgericht, Deutsche Energie-Agentur GmbH, pixabay.com Druck/Layout/Grafik/Satz/Korrektur: hansadruck und Verlags-GmbH & Co KG, Kiel; Astrid Grabener, Leo Kont, Petra Matzen; Gunna Westphal, Ulf Matzen Vorbehalt: Alle Berichte, Informationen und Nachrichten wurden nach bestem journalistischen Fachwissen recherchiert. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung können nicht übernommen werden. Seite 4 Ausgabe: Herbst 2018 Jedes Gebäude ist Teil der Kreislaufwirtschaft Die Kreislaufwirtschaft ist ein Zukunftsmodell. Das europäische Interreg-Projekt MOVECO schafft mit einer neuen Onlineplattform den dafür nötigen virtuellen Marktplatz und bietet Vernetzungsmöglichkeiten, zunächst im Donauraum. „Was der Abfall des einen ist, kann zum Rohstoff des anderen werden“, lautet eine Kernaussage. Derzeit geht es vorrangig um die Organisation und Koope- ration der beteiligten Länder, Produkthersteller und Forschungseinrichtungen. Das Modell betrifft jedoch die täglichen Entscheidungen jedes einzelnen pri- vaten Haushalts und jedes Bauherrn. Wie wichtig ein Umdenken ist, machen die Zahlen des Statistischen Bundesamtes deutlich: Das Abfallaufkommen ist im Jahr 2016 um 2,3 Prozent auf 411,5 Millionen Tonnen gestiegen. Davon machen die Bau- und Abbruchabfälle etwas mehr als die Hälfte aus. Sie stiegen im Vorjahresvergleich sogar um 6,6 Prozent oder 13,8 Millionen Tonnen. In einer endlichen Welt hat die Wegwerfwirtschaft keine Zukunft. Energie- und Mate- rialkreisläufe müssen durch ein regeneratives, zirkulares System optimiert werden. Neue Vergabepraxis von bundeseigenen Immobilien Der überhitzte Immobilienmarkt kann nur durch viele aufeinander abgestimmte Maßnahmen ent- spannt werden, eine davon ist die gezielte Verstär- kung des Wohnungsbaus. Die Wohnungswirtschaft begrüßt daher, dass sich die Bundesanstalt für Im- mobilienaufgaben von der Vergabepraxis nach Höchstpreisgebot löst und den Kommunen ermög- licht, bundeseigene Grundstücke vergünstigt zu erwerben. Die Weiterveräußerung an private Dritte kann zu gleichen Bedingungen erfolgen, wenn die Kommune damit öffentliche Aufgaben erfüllt, oder sie kann verbilligt erfolgen, wenn die Grundstücke dem sozialen Wohnungsbau dienen sollen. Immobilienverkauf: Vorher investieren kann sich lohnen Derzeit gibt es mehr Kaufsuchende als Objekte am Markt, wodurch die Preise auf einem hohen Niveau sind. Außer der Lage haben auch die Ausstattungs- merkmale Einfluss auf den Preis von Immobilien, berichtet ImmobilienScout24. Neuwertige Objekte erzielen einen Preisaufschlag von bis zu 50 Prozent. Als neuwertig gelten Häuser, die über ein neu gedecktes Dach, moderne Fenster, ansprechende Bodenbeläge, eine sparsame Heizungsanlage, neue Sanitäran- lagen und eine zeitgemäße Wärmedämmung verfügen. Ein gut gedämmter Keller erweitert den Wohnraum und erhöht den Wert um bis zu sechs Prozent. Bis zu 22 Prozent Preisabschlag erfahren energetisch nicht zeitgemäße Häuser, die vor der ersten Wärmeschutzverordnung erbaut wurden. Amtsauskunft muss richtig sein Die Amtspflicht zu richtiger Auskunft besteht grund- sätzlich gegenüber jedem – auch gegenüber einem Ditten, der im Interesse eines Auftraggebers handelt. Im konkreten Fall hatte ein Bezirksschornsteinfeger grünes Licht für die Errichtung eines Schornsteins gegeben und nach der Errichtung festgestellt, dass der erforderliche Abstand zum Nachbargebäude nicht eingehalten wurde. Der BGH stellte klar: Der Schornsteinfeger hat seine Amtspflicht verletzt. Da- rauf konnte sich auch der Generalunternehmer berufen, der die Auskunft einholte und dem der Schaden entstanden war, weil er seiner Auftraggebe- rin einen neuen genehmigungsfähigen Schornstein liefern musste (BGH, 26.04.2018, III ZR 367/16). Vermeiden Sie Risiken beim Immobilienverkauf Immobilienverkäufer haben die Pflicht, dem Käu- fer alle für den Wert relevanten Informationen zu geben. Gravierende Mängel dürfen nicht ver- schwiegen werden, anderenfalls besteht das Recht, den Vertrag aufzulösen. Auch die Rechtsverhält- nisse zum Beispiel über Mietverträge, Wohn-, Wege- oder Vorkaufsrechte müssen offengelegt werden. Ein Haftungsausschluss im Vertrag min- dert zwar die Risiken, gilt jedoch nur für Mängel, die beide Vertragsparteien nicht erkennen konnten. Wo Spitzenklasse drauf steht, muss auch Spitzenklasse drin sein Für Informationen über Kapitalanlagen gelten die rechtlichen Grundsätze der Prospektwahrheit. Die Verkaufsunterlagen müssen den Kunden in die Lage versetzen, das Risiko einer Investition richtig einschätzen zu können. Wer einen finanziellen Schaden oder Nachteil durch falsche oder fehlende Angaben er- leidet, kann den Prospektherausgeber haftbar machen. Das Oberlandesgericht München (OLG München, 24.04.2018, 28 U 3042/17) musste jüngst einen Fall entscheiden, in dem der Verkaufsprospekt „Stadtwohnungen der Spitzenklas- se“ anpries. Aus dieser Aussage darf ein Käufer schließen, dass die Wohnungen über mehr verfügen als nur den Mindestschallschutz, urteilte das Gericht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Schallschutz bei Be- trieb der Aufzüge nicht einmal die Mindestanforderungen erfüllte. Welcher Schallschutz geschuldet wird, ist durch die Auslegung des Vertrages sowie aus anderen Unterlagen und durch sämtliche Begleitumstände zu ermitteln.

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