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Lärmprotokoll nicht notwendig

Ein Mieter, der sich über Lärm im Haus beschwert, muss nicht unbedingt ein Protokoll über Beginn und Dauer der Belästigung führen. Dennoch sollte er darlegen können, um welche Art von Beeinträchtigungen es sich handelt. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil bestätigt (BGH, 21.02.2017, VIII ZR 1/16). Als Laie könne ein Mieter nicht wissen, ob der als unzumutbar empfundene Lärm der anderen Bewohner des Hauses auf deren Verhalten oder auf mangelndem Schallschutz beruht. Bei entsprechendem Antrag muss das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder ­einen bestimmten Minderungsbetrag muss der Mieter auch nicht vortragen.