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Kein Überbau für die Wärmedämmung bei Neubauten

Ein Grundstücksnachbar muss eine um sieben Zentimeter in sein Grundstück hineinragende Wärmedämmung eines neu errichteten Nachbargebäudes nicht dulden. Das hat der Bundesgerichtshof, BGH, Anfang Juni entschieden (BGH 2.06.2017, V ZR 196/16). Daran ändert auch der § 16a Abs. 1 NachbG Bln nichts, der eine grenzüberschreitende nachträgliche Wärmedämmung bei Alt- und Bestandsbauten ermöglicht, wenn dadurch die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt werden. Im aktuellen Fall wollten die Wohnungseigentümer eines im Jahr 2005 neu errichteten Mehrfamilienhauses in Berlin die in das Nachbargrundstück hinein ragende Wärmedämmung verputzen und streichen. Der Eigentümer des direkt an der Grenze stehenden Reihenhauses will den Überbau nicht dulden. Das Gericht stellte fest: Es gibt keine generelle Erlaubnis, eine Wärmedämmung im Wege des Überbaus anzubringen. Der oben genannte Paragraph des Nachbarschaftsgesetzes soll lediglich energetische Sanierungen von Alt- bzw. Bestandsbauten erleichtern. Das war in der Vergangenheit oftmals schwer, weil Nachbarn die notwendige Zustimmung zu Wärmeschutzmaßnahmen an der Grenzwand verweigerten oder von unverhältnismäßigen finanziellen Forderungen abhängig machten. Neubauten sind dagegen von vornherein so zu planen, dass sie die Wärmeschutzanforderungen innerhalb der Grenzen des eigenen Grundstückes erfüllen. Das hatte der Bauträger jedoch nicht gemacht; stattdessen hat er das ungedämmte Mehrfamilienhaus trotz der seit 2001 geltenden Wärmeschutzanforderungen unmittelbar an die Grenze zum Grundstück des Beklagten gebaut.