×

Nachbarschaftsrecht: Rasenmähen und Hecke schneiden müssen nicht zum Streit führen

Was könnte im Sommer schöner sein, als ein kleines Nickerchen im Liegestuhl? Ärgerlich nur, wenn just in dieser Zeit der Nachbar seinen knatternden Rasenmäher oder die laut tönende Motorheckenschere anwirft. Grundsätzlich ist das Rasenmähen werktags, also auch samstags, zwischen 7 und 20 Uhr erlaubt. Es gibt werktags, anders als häufig angenommen, keine geschützte Mittagspause. Anders ist das bei besonders lauten Gartenhelfern: Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler dürfen werktags nur zwischen 9 und 13 sowie zwischen 15 und 17 Uhr benutzt werden. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn diese Geräte mit dem EU-Umweltzeichen gekennzeichnet sind. Handrasenmäher dürfen ebenso wie andere Handgeräte – Harke oder Spaten – sogar an Sonn- und Feiertagen genutzt werden. Für alle Krach machenden Geräte sind Sonn- und Feiertage aber Tabu. Wer die Ruhezeiten nicht einhält, muss mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro rechnen. Die Bundesregierung hat mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BimSchV) die Betriebszeiten von Rasenmäher und Heckenschere im Freien genau geregelt. Den Wortlaut finden Sie unter: www.gesetze-im-internet.de/bimschv_32/index.html. Regional kann es zusätzliche Vorschriften geben. Die Vorschriften in den einzelnen Bundesländern unterscheiden sich – teilweise nur marginal. Doch darauf kommt es. Die Nachbarrechtsgesetze finden Sie im Internet zum Beispiel unter www.mein-nachbarrecht.de. Kinder dürfen sich nach Herzens Lust in Hof und Garten austoben. Der dabei entstehende Lärm ist von Nachbarn hinzunehmen. Eltern müssen aber je nach Entwicklungsstufe des Kindes und bei entsprechender Einsichtsfähigkeit dafür sorgen, dass die Kinder lernen, Rücksicht zu nehmen.