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Im Trend: Temporär und möbliert vermieten

Möblierte Apartments sind sowohl für Vermieter als auch für Mieter attraktiv. Die Genehmigungsbehörde kann bei einer Nutzungsdauer von drei bis acht Monaten dem Vermieter auch nicht unterstellen, er biete Ferienwohnungen an und führe einen Beherbergungsbetrieb. Das Berliner Bezirksamt Mitte wollte mit diesem Argument nämlich die Vermietung untersagen, wurde aber vom Berliner Verfassungsgericht in seine Schranken verwiesen (VG 19 L 294.11). Oftmals bieten Privatpersonen, die beruflich für einige Monate umziehen, oder Studenten, die für ein Auslandssemester den Wohnort verlassen, ihre Wohnungen für temporäres Wohnen an. Der Bedarf ist groß und mit Hilfe des Internets lässt sich schnell ein Zwischenmieter finden. Einige Vorkehrungen helfen beiden Vertragspartnern dabei, Risiken zu minimieren: • Egal, ob für einen Monat oder für ein Jahr, auch beim Wohnen auf Zeit sollte ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen werden. Internet-Portale bieten Musterverträge zum Download an. • Der Mieter sollte sich ausweisen könne. • Mieter einer möblierten Wohnung haben grundsätzlich die gleichen Rechte und den gleichen Kündigungsschutz wie Mieter einer unmöblierten Wohnung. Das gilt nicht für Räume innerhalb der Vermietungswohung, die der Vermieter ohne Begründung mit einer Frist von drei Monaten kann. • Ein Übergabeprotokoll mit Inventarliste und Hinweis auf die Anzahl der übergebenen Schlüsseln vermeidet Ärger am Ende der Mietzeit. • Die Zählerstände für Wasser, Gas und Strom sollten zum Beginn der Mietzeit abgelesen und notiert werden. • Kautionszahlungen sind üblich und meistens zusammen mit der ersten Miete im Voraus zu zahlen. • Ist der Vermieter ein Unternehmer und der Mieter ein Verbraucher, steht letzterem ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.