KundenZeitung Frühjahr 2021

Seite 2 Frühjahr 2021 Impressum: Grabener Verlag GmbH, Stresemannplatz 4, 24103 Kiel, E-Mail: info@grabener-verlag.de , © Grabener Verlag GmbH, Kiel, 2021 Redaktion: Astrid Grabener v.i.S.d.P., Ulf Matzen, Tirza Renebarg, Herausgeber siehe Zeitungskopf Texte, Quellen, Bilder: Zukunft Altbau, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BfA, Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), Verband der Immobilienverwalter Deutschland e. V., F+B Forschung und Beratung, bulwingesa, immoscout.de , immowelt-group.com , BETHGE Rechtsanwaltsgesellschaft AG, Haus & Grund Deutschland, LBS-Research, BHW Bausparkasse, LBS Bayerische Landesbausparkasse, Postbank, Bundesfinanzhof, Bundesregierung, Bundesministerium Justiz, IW-Köln, Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, Forschungsinstitut empirica, Destatis, Handelskammer Hamburg, Pixabay.de Druck/Layout/Grafik/Satz/Korrektur: hansadruck und Verlags-GmbH & Co KG, Kiel; Astrid Grabener, Leo Kont, Petra Matzen; Gunna Westphal Vorbehalt: Alle Berichte, Informationen und Nachrichten wurden nach bestem journalistischen Fachwissen recherchiert. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung können nicht übernommen werden. Wie viel Immobilie Sie sich leisten können In der Coronapandemie verspricht ein eigenes Haus mehr Gestaltungsfrei- raum. Ein eigenes Arbeitszimmer, mehr Platz für die Kinder oder ein Garten erhöhen die Lebensqualität. Wegen der historisch niedrigen Zinsen ist die monatliche Rate für die Finanzierung oft nicht höher als die Miete. Je nach Einkommen darf sie auch höher ausfallen. Der Anteil des Eigenkapitals sollte etwa 20 Prozent der Investitionssumme betragen. Baukindergeld und andere Fördermaßnahmen bringen zusätzlichen Spielraum. Interessenten sollten be- rücksichtigen, dass zusätzlich zum Kaufpreis einer Immobilie noch Nebenkos­ ten für Grunderwerbsteuer, Notar oder Makler anfallen. Diese liegen je nach Bundesland zwischen zehn und 15 Prozent des Kaufpreises. Steuervorteile für Vermieter von günstigem Wohnraum Das Finanzamt nahm bisher zuungunsten vonMietern und Vermietern an, dass eine sehr günstige Miete entweder Liebhaberei oder ein Freundschaftsdienst sein müsse. Es verweigerte dann regelmäßig das vollständige Absetzen von Wer- bungskosten bei der Steuer. Das ist seit diesem Jahr anders geworden. Wer- bungskosten für Instandhaltung oder Verwaltung dürfen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Bisher musste die Miete min- destens 66 Prozent der ortsüblichen Monatsmiete betragen, wenn der Vermieter seine Investitionen in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen wollte. Seit Januar 2021 gilt ein neuer Prozentsatz: Vermieter können ihre Kosten voll absetzen, wenn die Miete nur bis zu 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmie- te beträgt. Wenn die Miete weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Monatsmie- te beträgt, können die Kosten nur anteilig in Ansatz gebracht werden. Mit der neuen Regelung würdigt der Gesetzgeber Vermieter, die bereit sind, günstigen Wohnraum anzubieten. Bodenbeläge aus einem Guss Ein neuer Trend setzt sich durch: Gussböden kamen bisher eher in Fabriken zum Einsatz. Jetzt werten sie in kräftigen Farben auch private Wohnräume auf. Die Farbpalette bietet unbegrenzte Möglich- keiten und kann individuell bestimmt werden. Das Material setzt keine Schadstoffe frei. Wegen ihrer glatten Oberfläche eignen sich Gussböden beson- ders gut für Bad und Küche. Schäden durch Biber sind keine außergewöhnliche Belastung Der Bundesfinanzhof (BFH, 01.10.2020 – VI R 42/18) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Besei- tigung von durch Biber verursachte Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abzugsfähig sind. Die Kläger bewohnen ein Einfa- milienhaus, dessen Garten an ein natürliches Ge- wässer angrenzt. Darin hatten sich in den letzten Jahren Biber angesiedelt, die in Deutschland fast ausgestorben sind. Die Biber richteten erhebliche Schäden an. Die Hausbewohner mussten dem Trei- ben tatenlos zusehen, weil Biber weder bejagt noch vergrämt werden dürfen. Im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde ließen sie eine „Bibersperre“ bauen. Die Kosten dafür und für die Beseitigung der Schäden von rund 4.000 Euro wollten sie steuerlich geltend machen, was ihnen verwehrt wurde. Zu viel Schatten Der Schattenwurf eines Gebäudes auf das Nachbar- grundstück ist in bebauten Gebieten normal. Nie- mand kann fordern, dass alle Fenster eines Hauses oder das gesamte Grundstück das ganze Jahr über optimal besonnt werden. Die landesrechtlichen Vor- schriften für Abstände müssen allerdings eingehal- ten werden. Ein Bauvorhaben verletzt das Rück- sichtnahmegebot nur dann unzumutbar, wenn von ihm eine rücksichtslose und erdrückende Wirkung ausgeht. Wer eine Rücksichtslosigkeit rügen will, muss diese mit Fakten und Tatsachen untermauern, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster, 27.03.2020, 10 A 1973/19). Ein Raum unter Glas bietet in der kühleren Jahreszeit jede Menge Spielraum. Foto: Masson Wintergarten | Pixabay Neue Konzepte für Wintergärten Ein Wintergarten ist ein Gewinn an Lebensqualität – aber längst kein Luxus mehr. Er bietet mehr Lebensraum und ist ein Beitrag zum Energiesparen. Nach Norden ausgerichtet bietet er ganztags mildes Licht, nach Osten lässt er die Morgensonne auf den Frühstückstisch scheinen, im Westen verlängert er son- nige Abendstunden. Die meisten Eigentümer wählen jedoch – wenn irgend möglich – die Südseite. Dort wirkt der Wintergarten als Wärmepuffer im Som- mer und als zusätzliche Isolierung gegen Kälte imWinter. InWohnwintergärten kann eine elektronische Klimasteuerung für Wohlfühlklima sorgen. Die Anlage regelt die Luftfeuchtigkeit und die Temperatur, steuert die Heizung und die Lüftung. Moderne Mehrfachverglasung minimiert den Energieverlust. Zusätz- lich gibt es Glas, das vor Lärm oder UV-Strahlen schützt, das sich selbst reinigt oder bruchfest ist. Ganzjährig bewohnbare Wintergärten sind ab etwa 15.000 Euro zu haben, individuelle Konstruktionen können ein Vielfaches kosten. Foto: Meineresterampe, Pixabay

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