KundenZeitung Herbst 2019

Impressum: Grabener Verlag GmbH, Stresemannplatz 4, 24103 Kiel E-Mail: info@grabener-verlag.de, © Grabener Verlag GmbH, Kiel, 2019 Redaktion: Astrid Grabener v.i.S.d.P., Ulf Matzen, Tirza Renebarg, Herausgeber siehe Zeitungskopf Texte, Quellen, Bilder: Catella Research, immowelt.de , Happiness Research Institute, ZIA Zentraler Immobilien Ausschuss, ImmobilienScout24, Forschungs- unternehmen F+B, Dr. Klein, finanzpartner.de, Zukunft Altbau, IW-Institut Köln, Destatis, Eurostat, Der Standard, Savills, BGH, Bethge & Partner, Haus & Grund, Bundesumweltministerium, Vereinte Nationen, DSW Deutsche Stiftung Weltbe- völkerung, DWR eco, bpb Bundeszentrale für politische Bildung, Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V., BDEW Bundesverband der Ernergie- und Wasserwirt- schaft e.V., Bundestag, Berliner Senat, DIW Berlin, BundesArchitektenKammer Druck/Layout/Grafik/Satz/Korrektur: hansadruck und Verlags-GmbH & Co KG, Kiel; Astrid Grabener, Leo Kont, Petra Matzen; Gunna Westphal Vorbehalt: Alle Berichte, Informationen und Nachrichten wurden nach bestem journalistischen Fachwissen recherchiert. Eine Garantie für die Richtigkeit sowie eine Haftung können nicht übernommen werden. Seite 2 Ausgabe: Herbst 2019 Dachgeschossausbau soll erleichtert werden Der Bundestagsausschuss für Bau, Wohnen und Stadtentwicklung hat in einer Anhörung verschiedene Experten zum Thema Dachausbau befragt. Dieser wird als Chance gesehen, in Städten zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Dazu sind Änderungen des Baurechts in der Diskussion – von einer Genehmi- gungsbefreiung für einfache Aufstockungen bis hin zur Zulässigkeit einer Über- schreitung der erlaubten Geschossflächenzahl ohne Ausgleichsmaßnahmen. Denkbar ist auch eine Befreiung von der Pflicht, Stellplätze zu schaffen. Auch umfangreiche neue Förderprogramme durch die KfW wurden ins Gespräch gebracht. Unter den Dächern der Städte schlummern noch große Wohnraumreserven. Berliner Mietendeckel: Was wurde beschlossen? Im Juni 2019 hat sich der Berliner Senat auf die Eckpunkte eines künftigen Mietendeckels geeinigt. Geplant ist, die Mieten für Wohnungen in frei finan- zierten Mehrfamilienhäusern mit mindestens drei Parteien für fünf Jahre ein- zufrieren. Das soll auch bei Neuvermietungen gelten. Bei überhöhten Mieten soll eine Absenkung durchsetzbar sein. Dafür ist eine Mietenobergrenze ge­ plant, deren Höhe noch nicht fest steht. Neubauwohnungen beim Erstbezug sind ausgenommen. Vorgesehen ist eine Ausnahme für kleine Vermieter, die wegen einer eng kalkulierten Finanzierung in Schwierigkeiten geraten. Für Modernisierungen ist eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht geplant. Ver- mieter, die sich nicht an die Vorschriften halten, riskieren ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro. Die Änderungen sollen ab 18. Juni 2019 rückwirkend gelten. Das Gesetz ist noch in Arbeit; mit dem Inkrafttreten wird im Januar 2020 ge- rechnet. Kritiker bezweifeln, dass Berlin Landesregelungen im Bereich „Miete“ treffen darf – das Mietrecht ist Bundesrecht. Europäischer Gerichtshof kippt HOAI-Honorarsätze Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist das in der HOAI enthaltene Verbot, die Mindest- und Höchstsätze bei Honoraren zu unter- oder überschreiten, europarechtswidrig. Das Urteil betrifft nur die Mindest- und Höchstsätze, ansonsten wurde die HOAI nicht beanstandet. Deutschland muss die Regelung nun schnellstmöglich ändern. Bestehende Verträge behalten ihre Gültigkeit. Allerdings werden die Gerichte das Urteil des EuGH ab sofort be- rücksichtigen. Das bedeutet: Ein Architekt, der ein Honorar zum Mindestsatz einklagen will, nachdem ein niedrigeres Honorar vereinbart wurde, wird damit vor Gericht wohl nicht durchkommen. Auch bei einer Überschreitung des Höchstsatzes wird vor Gericht das Honorar nicht herabgesetzt werden. Wurde eine Vergütung innerhalb der HOAI-Grenzen vereinbart, berechtigt das Urteil die Vertragspartner nicht, nachträglich eine Vergütung unter der Mindestgren- ze oder über der Höchstgrenze einzuklagen. Neue Chancen durch Mietkauf Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat ein Mietkaufmodell vorgestellt, bei dem der Staat als Bauherr zunächst in Vorleis­ tung treten und den Bau von Wohnungen aus- schreiben soll. Den derzeitigen Zinsvorteil könne der Staat an die Mietkäufer weitergeben, was die Finanzierung erleichtern würde. Die Grundstücke sollen im Eigentum der öffentlichen Hand bleiben und über ein Erbbaurecht an die Nutzer vergeben werden. Über gleichbleibende monatliche Zah- lungen erwerben die Käufer dann Stück für Stück ihre Wohnung. Bei einer Laufzeit von 24 Jahren kommt die Modellrechnung auf eine Monatsrate von 933 Euro inklusive Erbbauzins und Instandhal- tungsrücklage, bei 33 Jahren sind es 756 Euro. Schenkung kann widerrufen werden Eltern unterstützen junge Paare oft beim Hauskauf. Was aber ist, wenn die Beziehung nach kurzer Zeit zerbricht? In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof versuchten die Eltern einer Frau, von deren Ex- Partner die Hälfte des Betrages einzufordern, den sie dem Paar zum Hauskauf überlassen hatten. Mit Erfolg: Dem BGH zufolge müssen Schwiegereltern damit rechnen, dass sich ein Paar irgendwann trennt. Bei einer Schenkung zum Immobilienkauf dürften sie aber davon ausgehen, dass das Paar das Haus nicht nur für knapp zwei Jahre gemeinsam nutzt. Der BGH machte keinen Unterschied zwi- schen verheirateten und unverheirateten Paaren (BGH, 18.06.2019, Az. X ZR 107/16). Carport ohne Zustimmung Errichtet ein Miteigentümer über gemeinsamen Stellplätzen einen Carport ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer, können diese den Rückbau fordern. Dies entschied das Amtsgericht München. Eine Grunddienstbarkeit hatte zwar das Abstellen von Autos auf den Stellplätzen erlaubt – nicht aber das Errichten von Carports. Der Beklagte, der den Bau angefangen hatte, als seine Nachbarn im Urlaub waren, muss nun alles wieder abreißen (AG München,17.09.2018, Az. 132 C 9764/17). Foto: Free Photos | Pixabay Foto: EM8 | Pixabay

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