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NOWAK IMMOBILIEN AG wurde erneut als einziges Immobilienunternehmen im Berchtesgadener Land durch die Creditreform mit dem Bonitätszertifikat „CrefoZert“ ausgezeichnet.

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v.l.n.r. Vorstand Armin Nowak und Creditreform-Prokurist und Mitglied der Geschäftsleitung Rainer Wagatha bei der Übergabe der Urkunde

Immer mehr mittelständische Unternehmen entdecken die Vorteile des Ratings. So auch die Nowak Immobilien AG aus Berchtesgaden, die bereits zum dritten Mal hintereinander erfolgreich diese Zertifizierung durch die Creditreform Rosenheim Karl KG mit dem CrefoZert bestanden hat.

Für Kunden und Geldgeber ist es wichtig, ein positives Zeichen zu setzen, dass sich die Firma Nowak Immobilien AG in geordneten Finanzverhältnissen befindet, so der Immobilienexperte Armin Nowak. Insbesondere als Verwalter und Treuhänder von Fremdvermögen ist es wichtig professionell und sicher aufgestellt zu sein. Schließlich gibt es genug „schwarze Schafe“ in der Branche, die mit den Kundengeldern verschwinden. Daher wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber endlich die „Fachkundeprüfung“ und den „Nachweis der ordentlichen Finanzverhältnisse“ bei Hausverwaltern einführen würde.

Die Bonitätsanalyse, die von der Ratingagentur der Wirtschaftsauskunftei „Creditreform“ vorgenommen wurde, bestand die Nowak Immobilien AG mit der aktuellen Note: CR7. Dies bedeutet, dass die Bonität gut ist und das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachzukommt. Gegenstand des Unternehmensrating ist nicht nur die Bilanz 2016, sondern mehrere Jahresabschlüsse der letzten Jahre inklusive Angabe der Umsatzerlöse, Kennzahlenvergleiche auf Basis der Wirtschaftsdatenbank von Creditreform sowie qualitative Unternehmensbeurteilungen auf Grundlage detaillierter Checklisten und Managementbefragungen.


Der Immobilienexperte und Vorstand der Nowak Immobilien AG, Armin Nowak, sprach Anfang Mai 2017 im ZDF in der Sendereihe WISO.

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Am 8. Mai 2017 sprach der Immobilienexperte und Vorstand Armin Nowak der Nowak Immobilien AG aus Berchtesgaden in einem Beitrag über das Thema Heizkostenabrechnung.

Teure Heizkostenableser – Bundeskartellamt schlägt Alarm

Einmal im Jahr kommt der Heizungs- und Wasserableser. Der wird vom Vermieter bestellt, die Kosten aber tragen die Mieter. Verbraucherschützer kritisieren, dass diese Dienste, wie Ista oder Techem, zuletzt deutlich teurer geworden sind. Jetzt schlägt auch das Bundeskartellamt Alarm: zu wenig Konkurrenz, zu lange Laufzeit der Verträge. Beitrag von Susanne Pohlmann.

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Referenzen zufriedener Immobilienkunden sind
uns wichtig.

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Immobilienexperte Armin Nowak aus Berchtesgaden

Eines der wichtigsten Dinge für uns ist die Zufriedenheit unserer Kunden. Daher stellen wir uns auch der öffentlichen Bewertung, da wir wissen, unsere Arbeit ist überragend. Auch Ihre Kommentare und Referenzen sind uns daher wichtig. Was halten Sie von uns, bitte bewerten Sie uns!

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Recht: Käufer muss Nutzung des Weges dulden

.In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich Grundstücksnachbarn untereinander Wegerechte einräumen. Soll das Wegerecht auch nach dem Verkauf eines Grundstücks Bestand haben, kommt es darauf an, wie es abgesichert ist. Denn der Rechtsnachfolger ist grundsätzlich nur dann verpflichtet, eine Benutzung eines Weges auf seinem Grundstück zu dulden, wenn dies gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist. Im Normalfall ist das Wegerecht als Geh- und Fahrtrecht ausgestaltet. Es dient dem Inhaber des Rechts dazu, über das Nachbargrundstück sein eigenes Grundstücks zu erreichen, wenn er ansonsten über die öffentliche Straßen keinen Zugang hätte. Zivilrechtlich können die Nachbarn einfach einen Vertrag miteinander schließen, der die Einzelheiten regelt, oder sie können eine Grunddienstbarkeit ins Grundbuch eintragen lassen. In einem aktuellen Fall hatten die Grundstücksnachbarn ein Wegerecht gegen ein Entgelt vereinbart, dessen rechtliche Wirkung sich auf die beiden Vertragspartner beschränkt. Als das mit dem Wegerecht belastete Grundstück verkauft wurde, bemängelte der Käufer, dass er dem Wegerecht nicht zugestimmt habe und die Vereinbarung für ihn nicht bindend sei. Der Kaufvertrag war in diesem Punkt unvollständig. Das Oberlandesgericht entschied jedoch: Ist dem Käufer bewusst, dass auf dem von ihm erworbenen Grundstück ein Weg verläuft, der vom Nachbarn als Zugang und Zufahrt genutzt wird und für die Nutzung des Weges eine regelmäßige Vergütung gezahlt wurde, so kann er sich als redliche Vertragspartei nicht darauf berufen, dem Eintritt in die Wegerechtsvereinbarung nicht zugestimmt zu haben (OLG Karlsruhe, 28.07.2016, 9 U 24/15).


Eigenbedarfskündigung muss plausibel sein

.Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit gleich mehrere Urteile zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf gefällt. In diesen Fällen ging es um möglicherweise vorgetäuschten Eigenbedarf (BGH, 29.03.2017, VIII ZR 44/16), um die Prüfung vorgetragener Härtegründe (BGH, 15.03.2017, VIII ZR 270/15 ) und um die Kündigung wegen Berufs- bzw. Geschäftsbedarf (BGH 29.03.2017, VIII ZR 45/16). Diese Aufzählung macht die Brisanz des Themas bereits deutlich: Immer geht es um die Abwägung der jeweils gegensätzlichen Interessen von Mieter und Vermieter. Wer Wohnraum vermietet, hat nur wenige Möglichkeiten, das Mietverhältnis aufzulösen. Ein Kündigungsrecht hat nur, wer den vermieteten Wohnraum für sich selbst oder für nahe Angehörige braucht. Wenn der Vermieter seinen Bedarf plausibel begründen kann, muss sich der Mieter eine neue Wohnung suchen. Der Eigentümer kann seinen Anspruch sogar mit einem Räumungsprozess durchsetzen. Ist der Eigenbedarf jedoch nur vortäuscht, beispielsweise, um einem ungeliebten Mieter loszuwerden, riskiert der Vermieter Schadensersatz, unter Umständen macht er sich sogar strafbar. Der getäuschte Mieter hat dann das Recht, in die ehemalige Wohnung zurückzukehren, weil das Mietverhältnis nicht wirksam beendet wurde. Vor Gericht werden die Interessen der Kontrahenten gegeneinander abgewogen. Dabei kommt es immer auf den Einzelfall an. Das Gericht ist verpflichtet, die Argumente jeder Seite gebührend zu prüfen. Einem an sich berechtigten Interesse des Vermieters kann der Widerspruch des Mieters wegen unzumutbarer Härte entgegenstehen.


Umgang mit Schönheitsreparaturen immer noch unklar

.Streit wegen Schönheitsreparaturen am Ende der Mietzeit müsste es eigentlich nicht mehr geben, denn der Bundesgerichtshof hat einige richtungsweisende Urteile gefällt. Danach gehören Schönheitsreparaturen laut Gesetz grundsätzlich zur Instandhaltungspflicht des Vermieters, der hat jedoch in engen Grenzen die Möglichkeit, diese Pflicht im Mietvertrag auf den Mieter abzuwälzen. Die Auffassung darüber, was Schönheitsreparaturen sind und auf welche Art und Weise diese auszuführen sind, hat sich in den vergangenen Jahren geändert. In älteren Mietverträgen gibt es aber noch eine ganze Reihe von Vertragsklauseln, die inzwischen unwirksam sind. Vor allem starre, fest vorgegebene Fristen für die Intervalle, in denen der Mieter renovieren muss, haben vor Gericht keinen Bestand. Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichtes Berlin (LG Berlin, 09.03.2017, Az. 67 S 7/17) ist auch die Klausel „Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter“ unwirksam, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird. Im aktuellen Fall gab der Mieter seine Wohnung nach 14 Jahren Mietzeit unrenoviert an die Vermieterin zurück. Diese verlangte für unterlassene Schönheitsreparaturen Schadensersatz in Höhe von ca. 3.700 Euro. Das Gericht lehnte den Anspruch mit folgender Argumentation ab: Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung übernommen habe, sei eine Formularklausel, die Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Mieter abgewälzt, unwirksam.


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NOWAK IMMOBILIEN AG
Maximilianstraße 15
83471 Berchtesgaden
Telefon +49 (0) 8652 / 64000
Telefax +49 (0) 8652 / 64081
E-Mail: info@nowak-ag.de
Internet: www.nowak-ag.de

Verantwortlich: Nowak Immobilien AG
Firmensitz: Berchtesgaden
Amtsgericht Traunstein HRB 12975
Vorstand: Armin Nowak
Aufsichtsratsvorsitzende: Ursula Hölzl
Gewerbeerlaubnis gemäß § 34 b und § 34 c der GewO
erteilt durch das Landratsamt BGL in 83425 Bad Reichenhall


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Fotos / Bilder / Grafiken: Nowak AG; Weg, Justizia, Zimmer von pixabay.com