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Seite 3

Ausgabe: Frühjahr2018

Gewerbemietrecht: Sittenwidriger Mietvertrag

Mieter mit Verbrauchereigenschaft haben vor Gericht eine andere Stellung als

gewerbliche Mieter. Letztere gelten als geschäftsgewandte Kaufleute und befin-

den sich nicht grundsätzlich in einer wirtschaftlich schwächeren, rechtsunkun-

digeren Lage als der Vertragspartner. In einem Streit vor dem Landgericht

Regensburg warf ein Mieter seinem Vermieter die Sittenwidrigkeit eines Ge-

schäftes vor. Er wollte damit die Nichtigkeit eines Mietvertrages erreichen, in

dem ein Mietzins vereinbart war, der um 125 Prozent über dem marktüblichen

Wert lag. Bei gewerblichen Pacht- und Mietverträgen führt ein grobes Missver-

hältnis von Leistung und Gegenleistung aber nicht automatisch dazu, eine

verwerfliche Gesinnung und damit ein sittenwidriges Geschäft zu vermuten,

entschied das Gericht (LG Regensburg, 24.05.2017, Az. 1 HK O 1790/16).

Wo wir wohnen wollen

Auf die Frage, wo Sie am liebsten wohnen würden, antworten 45 Prozent aller

Befragten, dass sie eine Landgemeinde bevorzugen, 33 Prozent würden am liebsten

in einer Mittel- oder Kleinstadt und 21 Prozent in einer Großstadt leben.

In Deutschland ist – wie fast überall auf der Welt – seit rund 15 Jahren ein

starker Trend zum Wohnen in der Stadt zu beobachten. Die hohen Wohnkos­

ten in den deutschen Metropolen haben jedoch dazu geführt, dass sich viele

Wohnungssuchende vermehrt in Stadtrandgebieten oder auf dem Land nach

einer neuen Bleibe umsehen. Auch in diesen Gebieten entscheidet die Infra-

struktur darüber, welchen Wohnorten der Vorzug gegeben wird. Dabei zählen

besonders die Anbindung an die nächsten Versorgungszentren sowie die Nähe

zu Läden, Ärzten und Schulen. Mit Ausnahme der 18- bis 29-Jährigen zieht es

die meisten Deutschen in eine Landgemeinde. Von den 30- bis 44-Jährigen

und den 45- bis 59-Jährigen wollen über 50 Prozent am liebsten in einer Land-

gemeinde wohnen, während es in diesen beiden Altersgruppen nur 18 bzw. 12

Prozent in die Großstadt zieht.

Zutrittsrecht verloren

Zieht ein Ehepartner nach der Trennung aus dem

gemeinsamen Haus aus, das in hälftigem Mitei-

gentum steht, so geht sein unbeschränktes Zutritts-

recht verloren. Er darf das Haus nur betreten, wenn

dafür ein besonderer Grund vorliegt. In einem kon-

kreten Fall stellte das Oberlandesgericht Bremen

(OLG Bremen, 22.08.2017, Az. 5 WF 62/17) fest,

dass es durch die Trennung zu einer Neuregelung

der Nutzung gekommen war. Der Wunsch nach

Besichtigung durch einen Makler mit dem Ziel des

freihändigen Verkaufs ist kein besonderer Grund,

entschied das Gericht, insbesondere, wenn der Part-

ner den Verkauf ablehnt und die Teilungsversteige-

rung anstrebt. In Trennung lebende Paare sollten

sich möglichst früh Gedanken über die Teilung oder

den Verkauf der gemeinsamen Immobilie machen,

um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

Mieter müssen rechnen können

In einem Mietvertrag war eine Indexmiete verein-

bart. Nach sieben Jahren sprach der Vermieter eine

Mieterhöhung aus und begründete diese mit dem

gestiegenen Verbraucherpreisindex. Der war seit

Vertragsschluss von 94,2 auf 106,1 Punkte gestie-

gen. Die bisherige Miete sollte abgerundet um 85

Euro auf 775 Euro steigen. Der Mieter zahlte die

Erhöhungsbeträge nicht, weil er die Mieterhöhung

für unzureichend begründet hielt. Als er ein gutes

Jahr später auszog, verrechnete der Vermieter die

ausstehenden Beträge mit der Kaution. Der Mieter

klagte auf Auszahlung der Kaution bis zum Bun-

desgerichtshof. Dieser entschied: Dem Mieter hät-

ten alle notwendigen Angaben zur Nachprüfung

zur Verfügung gestanden. Der Vermieter müsse ihm

einfache Rechenschritte nicht vorrechnen.

Die umstrittene Mietpreisbremse wird jetzt zu

einem Fall für das Bundesverfassungsgericht. Be-

reits im Herbst 2017 hatte das Berliner Landgericht

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

angemeldet. Inzwischen gibt es einen neuen Fall

(Az. 67 S 218/17), den die Kammer von den Karls-

ruher Richtern überprüfen lassen will. Das Land-

gericht argumentiert, dass die Mietpreisbremse zu

einer Ungleichbehandlung von Vermietern führt,

was nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot der

Verfassung vereinbar ist. Zusätzlich führt das Ge-

richt auch das Bestimmtheitsgebot des Grundge-

setzes an. Die Anwendung der Mietpreisbremse sei

nicht allein von einem angespannten Wohnungs-

markt bestimmt, sondern auch von der politischen

Willensbildung des jeweiligen Bundeslandes.

Mietpreisbremse: Ein Fall für das

Verfassungsgericht

Dachausbau: Gemeinschaftseigentum bleibt

Gemeinschaftseigentum

Wer als Miteigentümer an einem Gebäudeteil umfangreiche Umbaumaßnah-

men auf eigene Kosten ausführen lässt, erlangt dadurch keine besonderen

Rechte. Ist ein Dachboden als Gemeinschaftseigentum ausgewiesen, so bleibt

diese Zuordnung auch nach einem Umbau erhalten. Im konkreten Fall hatte

ein Wohnungseigentümer den Spitzboden über seinem Sondereigentum zu

einem Vollgeschoss ausgebaut. Anschließend konnte er die Miteigentümer in

der Eigentümerversammlung nicht dazu bewegen, ihm das Gemeinschafts-

eigentum als Sondereigentum zu überschreiben. Es blieb bei der ursprünglichen

Zuordnung. Die Neuordnung von Gemeinschafts- und Sondereigentum kann

nur durch eine Änderung der Teilungserklärung erreicht werden. Der Eigentü-

mer kann jedoch einen Anspruch auf Einräumung eines Sondernutzungsrechts

haben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (08.03.2016, Az. 6 U 23/15).

Bauwillige sollten unbedingt rechtzeitig eine Klärung herbeiführen.