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Seite 3

Ausgabe: Frühjahr 2017

Eigenbedarf: Kündigung durch

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarf wiegt das Interesse eines

Mieters nicht schwerer als das eines Vermieters oder seiner Angehörigen.

Umwandlung von Teil- in

Wohnungseigentum

Wohnungssuche: Darauf legen die Deutschen

besonderen Wert

Hell soll die neue Wohnung sein, und viele Fenster soll sie haben, das steht für

89 Prozent der Wohnungssuchenden fest. Wichtig ist vielen auch frische Luft:

Ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten ist nach einer aktuellen Studie von

immowelt.de

für 88 Prozent besonders wichtig. Eine Dusche gehört für 85 Pro-

zent zwingend zur Ausstattung dazu, eine Badewanne ist dagegen nur für 57

Prozent unverzichtbar. 74 Prozent der Befragten achten darauf, ob ein Keller

oder Dachboden vorhanden ist. Weniger Wert legen die Deutschen auf Stuck

und eine Jugendstilfassade. Dass es sich bei der neuen Wohnung um einen

Altbau handeln sollte, ist nur für elf Prozent ein Muss. Auch eine Fußboden-

heizung und ein Aufzug stehen auf der Prioritätenliste weiter hinten.

Vermietung: Einbauküche nicht sofort abziehbar

Die Aufwendungen für eine Einbauküche in einer vermieteten Wohnung kön-

nen nicht sofort als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Der

Bundesfinanzhof (BFH, 03.08.2016, IX R 14/15) hat entschieden, dass die Kos-

ten über zehn Jahre abgeschrieben werden müssen. Der klagende Vermieter

hatte in mehreren Wohnungen die Einbauküchen entfernt und durch neue

ersetzt. Das Finanzamt ließ aber lediglich die Kosten für den Einbau von Herd

und Spüle gelten sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten den

Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter von 410 Euro nicht überstiegen. Die

Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das Finanzamt auf die voraus-

sichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Der BFH geht davon aus, dass

Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind

und begründet dies mit der geänderten Praxis.

Die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarf durch eine Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich gleichzusetzen mit der durch Mit-

eigentümer- oder Erbengemeinschaften. Das Gericht musste abwägen zwi-

schen dem Schutzbedürfnis eines Mieters vor dem Verdrängungsrisiko und

dem Recht eines Eigentümers, sein Eigentum für sich selbst oder nahe Angehö-

rige zu nutzen. Im konkreten Fall gründete eine Gruppe aus vier Personen

1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und kaufte ein Mehrfamilienhaus

im begehrten Münchner Stadtteil Lehel. Die Sanierung und Aufteilung des

Hauses begann im Jahr 1994, einige Wohnungen sind inzwischen verkauft. In

dem Haus liegt auch die letzte noch nicht sanierte Wohnung, deren Mietern

im September 2013 wegen Eigenbedarfs der Tochter eines der Gesellschafter

gekündigt wurde. Die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich und unwirksam,

argumentierten die Mieter. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch zu guns-

ten des Vermieters (BGH, 14.12.2016, VIII ZR 232/15).

BGH-Urteil: Fahrstuhl abgelehnt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein

einzelner Wohnungseigentümer in dem gemein-

schaftlichen Treppenhaus grundsätzlich nur dann

einen Personenaufzug auf eigene Kosten einbauen

darf, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer ihre

Zustimmung dazu erteilen. Dies gilt auch dann,

wenn der bauwillige Wohnungseigentümer auf-

grund einer Gehbehinderung auf den Aufzug

angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.

Die übrigen Wohnungseigentümer können aller-

dings verpflichtet sein, den Einbau eines Treppen-

lifts oder einer Rollstuhlrampe zu dulden. Auf die

Frage, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft

selbst einen Aufzug einbauen kann, wenn die Woh-

nungseigentümer dies mit qualifizierter Mehrheit

beschlossen haben, gibt das Urteil keine Auskunft

(BGH, 13.01.2017, V ZR 96/16).

Große Unterschiede in der

Wohnsituation

Nach Angaben des Statistischen Bundesamts leben

Menschen mit Migrationshintergrund wesentlich

seltener in Wohneigentum (34,5 Prozent) als Men-

schen ohne Migrationshintergrund (54,8 Prozent).

Menschen mit Migrationshintergrund leben mit

einem Anteil von sechs Prozent doppelt so oft in

Wohngebäuden mit mehr als 12 Wohnungen

(ohne Migrationshintergrund: drei Prozent). Sie ha-

ben mit 32,8 Quadratmeter weniger Wohnfläche

je Person zur Verfügung (ohne Migrationshinter-

grund: 47,7 Quadratmeter) und wohnen in Haus-

halten, die mit 7,26 Euro eine höhere Bruttokalt-

miete pro Quadratmeter bezahlten (ohne Migrati-

onshintergrund: 6,69 Euro).

Soll Teileigentum in Wohnungseigentum bzw.

Wohn- in Teileigentum umgewandelt werden, müs-

sen in jedem Fall alle Wohnungseigentümer zu-

stimmen. Das gilt auch dann, wenn in der Gemein-

schaftsordnung steht, dass für die Teileigentums-

einheiten jede Art und Form der Nutzung zulässig

ist, soweit diese behördlich genehmigt ist. Eine

derartige Klausel erlaubt lediglich eine Änderung

des tatsächlichen Gebrauchs und bestimmt das

zulässige Maß der tatsächlichen Nutzung. Sie hat

jedoch nicht zur Folge, dass die Eigentümer einer

Umwandlung nicht mehr zustimmen müssen

(OLG München, 11.11.2016, 34 Wx 264/16).